Akkreditierungsrat beschließt Änderungen der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung" (19.12.2011)
In seiner Sitzung vom 7.12.2011 in Berlin hat der Akkreditierungsrat Änderungen der „Regeln für die Akkreditierung von Studiengängen und für die Systemakkreditierung" vorgenommen.
Folgende maßgebliche Änderungen sind in der neuen Fassung verankert:
Laut Neuerungen der Regeln für die Konzeptakkreditierung findet eine Begehung nur dann statt, wenn diese von Gutachterinnen und Gutachtern als nötig erachtet wird. Die Gutachterinnen und Gutachter führen in jedem Fall getrennte Gespräche mit der Leitung der Hochschule sowie mit Lehrenden und mit studentischen Vertreterinnen und Vertretern der Hochschule.
Weiter wurde beschlossen, dass das Studiengangskonzept Anerkennungsregeln für an anderen Hochschulen erbrachte Leistungen gemäß der Lissabon Konvention vorsieht. Ein Studiengang kann demnach nur akkreditiert werden, falls in dessen Konzeption die Lissabon Konvention berücksichtigt sowie Anerkennungsregeln für extern erbrachte Leistungen festgelegt werden.
In der Lissabon Konvention ist die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vertraglich geregelt. Vor der Lissabon Konvention war der Ausgangspunkt der Bewertung der Hochschule die Gleichwertigkeit anzuerkennender Qualifikationen. Seit Existenz der Lissabon Konvention liegt der Fokus der Bewertung auf der Wesentlichkeit von Unterschieden. Dadurch wird ein größerer Aktionsradius gewährleistet, da bei der Feststellung unwesentlicher Unterschiede externe Hochschulleistungen anerkannt werden müssen.
Bezüglich der Veröffentlichungspraxis von Gutachten gilt laut neuer Fassung die Regelung, wonach die Akkreditierungsagentur im Anschluss an das Verfahren die Entscheidung, das Gutachten und die Namen der Gutachterinnen und Gutachter veröffentlicht. Die Akkreditierungsagentur dokumentiert das Verfahren in geeigneter Weise und veröffentlicht im positiven Fall das Ergebnis durch einen entsprechenden Eintrag in die Datenbank akkreditierter Studiengänge.
Was die Aufhebung der Akkreditierungsentscheidung betrifft, kann der Akkreditierungsrat die Agentur verpflichten, eine Akkreditierungsentscheidung aufzuheben oder, sofern innerhalb von neun Monaten behebbare Mängel vorliegen, mit einer Auflage zu versehen, wenn sie unter Nichtbeachtung oder nicht sachgerechter Anwendung eines Akkreditierungskriteriums oder unter Verletzung einer wesentlichen Verfahrensregel zustande gekommen ist. Die Aufhebung bzw. nachträgliche Auflagenerteilung muss unverzüglich mit Wirkung zum nächstfolgenden Semesterende geschehen.
Gemäß § 5 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen Akkreditierungsrat und Agenturen sind die Akkreditierungsagenturen angehalten, die in der neuen Fassung festgelegten Bestimmungen zu berücksichtigen.
