Beschwerdeberechtigte
Nur Hochschulen, die unmittelbar von der Entscheidung der FIBAA-Akkreditierungskommission für Programme (F-AK PROG) betroffen sind, können Beschwerde gegen diese Entscheidung einlegen.
Form und Frist
Gegen die Entscheidung der F-AK PROG kann die Hochschulleitung innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde einlegen.
Diese Beschwerde ist schriftlich zu begründen. Der Lauf gegebenenfalls durch die FIBAA festgelegter Fristen wird durch die Einlegung der Beschwerde gehemmt. Richtet sich die Beschwerde gegen eine von der F-AK PROG ausgesprochene Auflage, so wird die Frist zur Erfüllung der betroffenen Auflage bis zur abschließenden Entscheidung über die Beschwerde gehemmt.
Richtet sich die Beschwerde gegen eine durch die F-AK PROG beschlossene Aussetzung des Verfahrens, so werden ggf. laufende Fristen für das gesamte Verfahren bis zur abschließenden Entscheidung über die Beschwerde gehemmt.
Beschwerdeverfahren
Nach ihrem Eingang bei der FIBAA-Geschäftsstelle wird die Beschwerde der Hochschulleitung an die F-AK PROG – nach erneuter Befassung der Gutachter – zur erneuten Beschlussfassung zugeleitet.
Hilft die F-AK PROG der Beschwerde nicht ab, wird der Vorgang dem FIBAA-Beschwerdeausschuss zur Prüfung und Stellungnahme vorgelegt.
Stellt der Beschwerdeausschuss fest, dass die Beschwerde unzulässig ist, so verwirft er sie.
Hält der Beschwerdeausschuss dagegen die Beschwerde ganz oder teilweise für begründet, hebt er die Entscheidung der F-AK PROG auf und verweist das Verfahren an diese mit einer Stellungnahme zurück.
Bei der erneuten Entscheidung müssen die Gründe, die zur Aufhebung des Beschlusses geführt haben, von der F-AK PROG berücksichtigt werden.
Hält der FIBAA-Beschwerdeausschuss die Beschwerde für unbegründet, so bestätigt er die Entscheidung der F-AK PROG.
Die Stellungnahme des FIBAA-Beschwerdeauschusses ist bei der abschließenden Entscheidung der zuständigen Kommission der FIBAA zu berücksichtigen.
Im Falle einer abschlägigen Entscheidung der F-AK PROG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens durch den Auftraggeber zu zahlen. Diese setzen sich aus Reisekosten und Arbeitsaufwand zusammen.
Berufungsordnung des FIBAA-Stiftungsrates für Mitglieder des FIBAA-Beschwerdeausschusses
Die Berufungsordnung des FIBAA-Stiftungsrates für Mitglieder des FIBAA-Beschwerdeausschusses vom 27. Januar 2012 (zuletzt geändert am 23. März 2012) können Sie hier abrufen.
Mitglieder des FIBAA-Beschwerdeausschusses
Dr. Hans Höller
Siemens AG
Prof. Dr. Andreas Knorr
Deutsche Verwaltungshochschule Speyer
Thomas Sachs
Student der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Bayreuth
Prof. Dr. Johann Schneider
Lautertal-Engelrod
