Im Folgenden finden Sie Antworten zu den häufig gestellten Fragen zu den folgenden Themen:
I- Allgemeine Informationen zur Akkreditierung von Studiengängen an deutschen staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen
II- Fragen zur Selbstdokumentation der Hochschule
III- Fragen zum Peer-Review-Verfahren und zur Begutachtung vor Ort
IV- Entscheidungen der FIBAA-Akkreditierungskommission für Programme (F-AK PROG) und ihre Konsequenzen
I- Allgemeine Informationen zur Akkreditierung von Studiengängen an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen
Wann muss ein Studiengang in Deutschland akkreditiert werden?
Die Regelungen sind unterschiedlich je nach Bundesland. Die Rechtsgrundlagen für die Akkreditierung von Studiengängen in den einzelnen Bundesländern sind im Beschluss des Akkreditierungsrates vom 29. Juni 2009 „Rechtsgrundlagen für die Akkreditierung und die Einrichtung von Studiengängen mit den Abschlüssen Bachelor/Bakkalaureus und Master/Magister in den einzelnen Bundesländern“ zu finden.
Was macht einen Studiengang akkreditierungsfähig?
In Deutschland ist ein Studiengang akkreditierungsfähig, wenn er alle Qualitätsanforderungen (wie Modulgröße, Umfang eines ECTS-Punktes, etc.) der Kultusministerkonferenz (KMK) und des deutschen Akkreditierungsrates erfüllt (→ Vorgaben für die Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland).
Die Akkreditierungsfähigkeit eines Studienganges kann im Vorfeld im Rahmen einer Vorprüfung durch die FIBAA geprüft werden. So erhält die Hochschule eine aussagekräftige, aber keine verbindliche Information über die Akkreditierungsfähigkeit des Studienganges (→ FIBAA Consult).
Wie lange dauert ein Programmakkreditierungsverfahren gemäß den Qualitätsanforderungen des deutschen Akkreditierungsrates?
Das Verfahren zur Programmakkreditierung gemäß den Qualitätsanforderungen des deutschen Akkreditierungsrates dauert, von der Einreichung der Selbstdokumentation der Hochschule bis zur Entscheidung der F-AK PROG, in der Regel vier bis sechs Monate.
II- Fragen zur Selbstdokumentation der Hochschule
Nach welchen Vorgaben soll die Selbstdokumentation der Hochschule erstellt werden?
Bei einer Programmakkreditierung gemäß den Qualitätsanforderungen des deutschen Akkreditierungsrates erstellt die Hochschule ihre Selbstdokumentation auf Basis des FIBAA-Fragen- und Berwertungskataloges für Akkreditierung von Studiengängen (Akkreditierungsrat) (FBK PROG AR). Dieses Dokument enthält alle relevanten Qualitätsanforderungen in Form von Fragen und Definitionen.
Bis wann soll die Selbstdokumentation der Hochschule bei der FIBAA eingereicht werden?
Die Hochschule reicht ihre Selbstdokumentation spätestens ein Jahr nach Vertragsabschluss bei der FIBAA ein. Nach Ablauf dieser First wird der Akkreditierungsvertrag mit der FIBAA aufgelöst. Wenn die Hochschule weiterhin eine Akkreditierung (gemäß den Qualitätsanforderungen des Akkreditierungsrates) durch die FIBAA wünscht, ist diese mit einem neuen Vertrag zu vereinbaren.
Wie viele Exemplare ihrer Selbstdokumentation soll die Hochschule bei der FIBAA einreichen?
Die FIBAA benötigt jeweils ein Exemplar für jeden Gutachter und jede Gutachterin sowie ein Exemplar für den Verfahrensbetreuer bzw. die Verfahrensbetreuerin. Je nach Zusammensetzung des Gutachterteams sind also mindestens fünf Exemplare erforderlich.
Die Dokumentation soll sowohl in Papierform als auch digital vorgelegt werden.
Was geschieht, nachdem die Hochschule ihre Selbstdokumentation eingereicht hat?
Nach Einreichung der Selbstdokumentation benennt die FIBAA eine Verfahrensbetreuerin oder einen Verfahrensbetreuer, der die Koordination des Verfahrens übernimmt und der Hochschule für die Zeit des gesamten Verfahrens als Ansprechpartner zur Verfügung steht.
Die F-AK PROG bestellt ein Gutachterteam und die Verahrensbetreuerin oder der Verfahrensbetreuer terminiert in Absprache mit der Hochschule die Begutachtung vor Ort.
Nachdem die Selbstdokumentation der Hochschule von der FIBAA auf Vollständigkeit geprüft ist, wird sie vom Gutachterteam auf Konsistenz, Plausibilität und Konformität mit den Anforderungen des Akkreditierungsrates geprüft. Danach folgt die Begutachtung vor Ort.
III- Fragen zum Peer-Review-Verfahren und zur Begutachtung vor Ort
Wie werden die Gutachter ausgewählt?
Die Begutachtung von Studiengängen richtet sich nach dem im akademischen Bereich ausgewiesenen „Peer-Review-Verfahren“: Unabhängige und nach fachlichen Kriterien ausgewählte Gutachter prüfen und bewerten die Sachverhalte mit der Hochschule „auf Augenhöhe“. Ein strenges Kriteriensystem der FIBAA stellt dabei zu jeder Zeit eine unbefangene und verständige Expertise sicher.
Grundsätzlich besteht ein Gutachterteam aus mindestens vier Personen, davon zwei aus dem Bereich der Wissenschaft (Universitäts- und Fachhochschulprofessor), eine aus der Berufspraxis (Unternehmensvertreter/-in) und einem studentischen Mitglied. FIBAA verfügt über einen Gutachterpool, der mehr als 400 ausgewiesene Expertinnen und Experten in ihren Gebieten zählt.
FIBAA legt für die Bestellung von Gutachtern eine Reihe von Anforderungen zugrunde. Für die Tätigkeit als Gutachter sind ausreichende Kenntnisse der Bewertungs- und Akkreditierungsverfahren unerlässlich. Daher bietet die FIBAA weit über die gesetzlichen Anforderungen hinaus regelmäßig Schulungen und Seminare für ihre Gutachter an.
Die Zusammensetzung des Gutachterteams wird der Hochschule rechtzeitig mitgeteilt. Um die Unbefangenheit des Gutachterteams zu sichern, räumt die FIBAA der Hochschule die Möglichkeit eines begründeten Einspruchs ein. Ein Vorschlags- oder ein Vetorecht der Hochschule besteht nicht.
Wie wird die Begehung vor Ort organisiert?
Die Begutachtung vor Ort findet in der Regel an ein bis zwei Tagen statt. Das Gutachterteam macht sich durch zahlreiche Interviews mit der Hochschulleitung, dem Lehrpersonal, den Studierenden, den Absolventen sowie den Verwaltungsmitarbeitern ein umfassendes Bild über den Studiengang und die Mitwirkung aller Beteiligten. Daraufhin erstellen die Gutachter einen Gutachterbericht mit einer Beschlussempfehlung. Dieser Bericht ist die Basis für die Entscheidung der F-AK PROG.
IV- Entscheidungen der F-AK PROG und ihre Konsequenzen
Wann und wo tagt die F-AK PROG?
Die FIBAA-Akkreditierungskommission für Programme (F-AK PROG) tagt ungefähr fünfmal im Jahr in einem Abstand von 2-3 Monaten. Die Termine werden auf der FIBAA-Homepage bekannt gegeben.
Bereits bei der Einreichung der Selbstdokumentation, mit der das eigentliche
Akkreditierungsverfahren beginnt, sollte der gewünschte Zeitpunkt zur Befassung der F-AK PROG berücksichtigt werden – in der Regel vergehen etwa 6 Monate zwischen Einreichung der Selbstdokumentation und Beschlussfassung durch die Kommission.
Welche Entscheidungen kann die F-AK PROG treffen?
Im Fall einer Akkreditierung gemäß den Qualitätsanforderungen des deutschen Akkreditierungsrates kann die F-AK PROG entweder:
- die Akkreditierung des Studienganges,
- die Akkreditierung des Studienganges mit Auflagen (mit einer Frist für die Auflagenerfüllung von bis 9 Monate)
- eine einmalige Aussetzung des Verfahrens bis maximal 18 Monate oder
- Ablehnung der Akkreditierung des Studienganges
beschließen.
Vor der Entscheidung der F-AK PROG erhält die Hochschule den Gutachterbericht ohne die gutachterliche Beschlussempfehlung zur Stellungnahme. Alle Entscheidungen der F-AK PROG werden dann unter Würdigung der Stellungnahme der Hochschule getroffen.
Für welche Dauer werden die Studiengänge akkreditiert?
Die Frist der Akkreditierung gemäß den Qualitätsanforderungen des deutschen Akkreditierungsrates beträgt bei einer Akkreditierung regelmäßig sieben Jahre, bei erstmaligen Akkreditierungen regelmäßig fünf Jahre, und kann, wenn die Akkreditierung unter Auflagen ausgesprochen wird, verkürzt werden.
Was geschieht nach einer positiven Akkreditierungsentscheidung?
Bei einer erfolgreichen Akkreditierung eines Studienganges gemäß den Qualitätsanforderungen des deutschen Akkreditierungsrates erhält die Hochschule das Siegel des deutschen Akkreditierungsrates. Die Akkreditierungsergebnisse, Namen der beteiligten Gutachter und die Gutachterberichte werden auf der Homepage der FIBAA veröffentlicht (→ akkreditierte Studiengänge). Diese Ergebnisse werden ebenfalls durch einen entsprechenden Eintrag in die Datenbank akkreditierter Studiengänge der Hochschulrektorenkonferenz veröffentlicht (www.hochschulkompass.de).
Für die Hochschule ist es wichtig zu wissen, dass die FIBAA hinsichtlich der Eintragung in die Datenbank des Akkreditierungsrates grundsätzlich erst dann tätig werden kann, wenn die Hochschule den Studiengang mit der im Akkreditierungsverfahren bzw. der Akkreditierungsurkunde festgestellten Studiengangs- und Abschlussbezeichnung im Hochschulkompass hinterlegt hat.
Was geschieht nach einer negativen Akkreditierungsentscheidung?
Bei Aussetzung des Verfahrens oder Ablehnung der Akkreditierung von Studiengängen gemäß den Qualitätsanforderungen des deutschen Akkreditierungsrates erfolgt statt der Veröffentlichung der Begutachtungsergebnisse eine entsprechende Meldung an den Akkreditierungsrat.
Wann kann die F-AK PROG eine Akkreditierung mit Auflagen beschließen?
Bei einer Akkreditierung gemäß den Qualitätsanforderungen des deutschen Akkreditierungsrates kann die F-AK PROG eine Akkreditierung mit Auflagen beschließen, nur dann wenn sie der Auffassung ist, dass die Hochschule in der Lage ist, festgestellte Mängel innerhalb von 9 Monaten zu beheben. Im anderen Fall wird die Akkreditierung untersagt (Aussetzung oder Ablehnung des Akkreditierungsverfahrens).
Was geschieht im Fall einer Akkreditierung mit Auflagen?
Die Hochschule hat innerhalb der von der F-AK PROG festgelegten Frist (max. 9 Monate) die Erfüllung der beschlossenen Auflage nachzuweisen.
Der eingereichte Nachweis der Hochschule wird unmittelbar von den Gutachtern geprüft, die dazu Stellung nehmen. Auf Basis der Stellungnahme der Gutachter beschließt die F-AK PROG über die Erfüllung der Auflagen.
Falls die Erfüllung der Auflage nicht fristgerecht nachgewiesen werden kann, kann die Hochschule in begründeten Fällen eine einmalige Fristverlängerung (max. 3 Monate) beantragen. Andernfalls ist die FIBAA verpflichtet, der Hochschule die Akkreditierung für den Studiengang zu entziehen.
Was geschieht, wenn die Hochschule mit der Entscheidung der F-AK PROG nicht einverstanden ist?
Jede Entscheidung der F-AK PROG wird der Hochschule unmittelbar mitgeteilt. Ab diesem Zeitpunkt hat die Hochschule vier Wochen Zeit, Widerspruch bei der FIBAA einzulegen.
Dieser Widerspruch muss begründet und schriftlich sein. Der Widerspruch der Hochschule wird zunächst vom FIBAA-Beschwerdeausschuss geprüft. Dieser Ausschuss empfiehlt dann der F-AK PROG, dem Widerspruch abzuhelfen oder am ursprünglichen Beschluss festzuhalten.
Darf die Hochschule Änderungen bei einem bereits akkreditierten Studiengang vornehmen?
Grundsätzlich ja, aber wenn diese Änderungen wesentlich sind, dann ist die Hochschule verpflichtet, diese der Akkreditierungsagentur zu melden, so dass diese prüft, ob diese Änderungen Gegenstand der bestehenden Akkreditierung sind oder nicht.
Anzeigepflichtigen Änderungen sind:
- Standortwechsel oder Einrichtung eines neuen Standortes
- Substanzielle Änderung des Curriculums (Inhalt, Workload, usw.)
- Substanzielle Änderung der Struktur des Studienganges
- Substanzielle Änderung der Struktur des Lehrkörpers
Wenn im Rahmen der strukturellen oder inhaltlichen Entwicklung von akkreditierten Studiengängen Zweifel hinsichtlich der Meldepflicht bestehen, empfiehlt sich immer eine Rückfrage bei der FIBAA. So können Hochschulen vermeiden, dass durch Studiengangsänderungen die Gültigkeit der Akkreditierung gefährdet ist. Diese Prüfung kann im Rahmen einer Ergänzungsakkreditierung (zum Beispiel bei Einrichtung eines neuen Standortes oder bei Aufnahme eines neuen Schwerpunktes) oder im Rahmen eines so genannten „verkürzten Verfahrens“ (bei inhaltlichen Änderungen des Curriculums) angeschlossen werden.
Kann die Akkreditierung entzogen werden? Falls ja, in welchen Fällen?
Akkreditierungsagenturen sind in einigen Fällen verpflichtet, die Akkreditierung zu entziehen. Dies ist der Fall, wenn
- die Hochschule die Auflagen nicht in der festgelegten Frist erfüllt,
- die Hochschule der Akkreditierungsagentur anzeigepflichtige Änderungen nicht meldet, obwohl diese die Grundlagen der ursprünglichen Akkreditierung substanziell berühren.
