Voraussetzung für die Zulassung zum Verfahren der Systemakkreditierung sind zum einen der plausible Nachweis eines formalisierten, hochschulweiten Qualitätsmanagementsystems bezogen auf Studiengänge und ferner keine negative Entscheidung in einem Verfahren der Systemakkreditierung aus den vorangegangenen zwei Jahren. Sofern eine System-Re-Akkreditierung beantragt wird, ist das Vorliegen eines Berichts über die Ergebnisse der Halbzeitstichprobe für die Beantragung erforderlich.
Diese Zulassungsvoraussetzungen sollen verhindern, dass Hochschulen, deren interne Verfahren noch nicht soweit entwickelt sind, dass die Durchführung eines Verfahrens der Systemakkreditierung sinnvoll erscheint, bereits einen Antrag auf Systemakkreditierung stellen können bzw. dass nach einer negativen Akkreditierungsentscheidung ausreichend Zeit vergangen ist, das Qualitätsmanagementsystem zu überarbeiten. Letztlich dienen die Zulassungsvoraussetzungen damit dem Schutz der Hochschule.
Den Hochschulen wird darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt, für studienorganisatorischen Teileinheiten (z.B. Fakultäten, Fachbereiche, Business Schools) die Systemakkreditierung zu beantragen. In diesem Fall ist durch die Hochschule plausibel zu begründen, warum die Durchführung der Systemakkreditierung nur eines Teilbereichs angestrebt wird. Die entsprechenden Kriterien und Regelungen werden im Verfahren dann auf die zu prüfende Teileinheit angewandt.
Die Zulassung von Teileinheiten einer Hochschule zur Systemakkreditierung unterliegt folgenden, weiteren Bedingungen:
„5.3.1 Im Fall der Systemakkreditierung bezieht sich der Bericht über das Ergebnis der Halbzeitstichprobe nur auf die studienorganisatorische Teileinheit. Das Qualitätssicherungssystem der Teileinheit ist in das der Hochschule integriert.
5.3.2 Die Hochschulleitung beantragt die Systemakkreditierung für eine oder mehrere studienorganisatorische Teileinheiten und begründet nachvollziehbar, weshalb die Akkreditierung des Qualitätssicherungssystems für die gesamte Hochschule noch nicht sinnvoll oder nicht praktikabel ist. Sie erklärt außerdem, dass sie die Verantwortung für die interne Organisation des Verfahrens übernimmt.“
Die Erfüllung der genannten Voraussetzungen für Systemakkreditierung wird durch die FIBAA nach Eingang des Antrags auf Systemakkreditierung geprüft („Vorprüfung“). Erfüllt die Hochschule die genannten Voraussetzungen, wird das Verfahren formal eröffnet, die Hochschule reicht nun die entsprechende Selbstdokumentation ein.
Besteht nach Einschätzung der FIBAA hingegen offensichtlich keine Aussicht auf ein positives Akkreditierungsergebnis, wird das Verfahren nicht eröffnet, die Hochschule und der Akkreditierungsrat werden hierüber in Kenntnis gesetzt. Sinn dieser Vorprüfung ist es, die Hochschulen vor einem Scheitern in der Systemakkreditierung zu schützen, sofern dies bereits eingangs offensichtlich ist.
Wichtiger Hinweis:Bitte beachten Sie, dass eine Systemakkreditierung duch die FIBAA nicht für solche Hochschulen möglich ist, die zuvor durch die FIBAA zur Entwicklung ihres Qualitätsmanagementssystems beraten worden sind.
