Bestellung von Gutachter­innen und Gutachter

Vor dem ersten Einsatz als Gutachterin oder Gutachter vergewissert sich die FIBAA der Expertise der potentiellen Bewerbungen. Nachfolgend dargestellte Verfahrensschritte sind hierzu notwendig:

  • Für die Bewerbung ist ein Erfassungsbogen für Gutachterinnen aus Wissenschaft und Berufspraxis / Erfassungsbogen für Studierende auszufüllen und an die FIBAA unterzeichnet zurückzusenden.

  • Das FIBAA-Team entscheidet auf Grundlage des Erfassungsbogens über eine Einsatzmöglichkeit in Programmakkreditierungsverfahren oder institutionellen Verfahren und nimmt die interne Bestellung vor

  • Bei beiderseitigem Einverständnis erfolgt nach zwei oder mehreren ersten  Einsätzen die dauerhafte Bestellung als Gutachter durch die FIBAA-Akkreditierungskommission

Vertraulichkeit der Gutachter

Vor dem ersten Einsatz als Gutachterin oder Gutachter für die FIBAA werden diese auf die Vertraulichkeit der im Rahmen von Verfahren erhaltenen Informationen hingewiesen. Die ausgefüllte Vertraulichkeitserklärung ist zu unterschreiben und an die FIBAA zurück zu senden (per E-Mail an gutachter@fibaa-nospam.org; per Fax an +49 (0) 228 280 356 20 oder postalisch an FIBAA, Berliner Freiheit 20-24, 53111 Bonn, Deutschland).

Unbefangenheit der Gutachter

Zu Beginn eines jeden Verfahrens werden die Gutachterinnen und Gutachter gebeten, ihre Unbefangenheit durch Übermittlung  eines entsprechenden Formblatts (Unbefangenheitserklärung)  zu erklären.

 Die FIBAA geht von Befangenheit eines Gutachters einer Gutachterin in einem Akkreditierungsverfahren aus, wenn 

  • ein Beschäftigtenverhältnis zu der antragstellenden Hochschule besteht oder in den letzten fünf Jahren bestanden hat, 

  • seitens des Gutachters oder der Gutachterin ein Promotions- oder Habilitationsvorhaben oder ein Berufungsverfahren an der antragstellenden Hochschule läuft oder dort in den letzten fünf Jahren stattgefunden hat, 

  • Studierende in den letzten drei Jahren an der antragstellenden Hochschule immatrikuliert waren, 

  • eine Beteiligung an gemeinsamen Forschungsprojekten/Consulting oder anderen intensiven Kooperationsprojekten vorliegt oder in den letzten drei Jahren stattgefunden hat, 

  • der Fachbereich eines Gutachters/einer Gutachterin von Angehörigen der antragstellenden Hochschule in den letzten drei Jahren begutachtet wurde (Ausschluss einer Überkreuzbegutachtung). 

Falls die antragstellende Hochschule während des Verfahrens ein Angebot auf künftige Mitwirkung in Lehre oder Forschung unterbreitet, ist der Gutachter/die Gutachterin verpflichtet, dies der FIBAA unverzüglich mitzuteilen. 

Aufgaben der Gutachter
Mehr erfahren

Kriterien für die Gutachterbestellung
Mehr erfahren