Die zentrale rechtliche Grundlage bildet das Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz (HFKG). Dieses Gesetz schafft einen koordinierten Schweizer Hochschulraum, der auf gleichwertigen, aber andersartigen Hochschultypen beruht, und stellt die Qualitätssicherung im Hochschulbereich sicher.
Alle öffentlichen und privaten Hochschulen sind verpflichtet, eine institutionelle Akkreditierung zu durchlaufen.
Die rechtliche Grundlage für die Akkreditierung bildet die Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich (Akkreditierungsverordnung HFKG).
Die FIBAA führt das Verfahren der institutionellen Akkreditierung durch (vom ersten Informationsgespräch bis zum finalen Gutachterbericht unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Hochschule). Die Entscheidung über die Akkreditierung trifft der Schweizer Akkreditierungsrat auf Grundlage des von der FIBAA erstellten Gutachterberichts und Akkreditierungsantrags.
FIBAA hat sich im Rahmen der Anerkennung als Agentur beim Schweizer Akkreditierungsrat verpflichtet, die Leitfäden der "Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung" (AAQ) zu verwenden.
Ziele der Institutionellen Akkreditierung
Das Verfahren der institutionellen Akkreditierung dient dem Nachweis, dass die Hochschule ein eigenständiges Qualitätssicherungssystem etabliert hat und die Qualität von Lehre, Forschung und Dienstleistungen wirksam nach nationalen Kriterien sowie internationalen Standards sichergestellt wird.
Gemäß HFKG muss eine Hochschule insbesondere:
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über ein wirksames Qualitätssicherungssystem verfügen (Art. 30 Abs. 1 Bst. a HFKG),
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angemessene Infrastruktur und qualifiziertes Personal für Lehre, Forschung und Dienstleistungen vorweisen,
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mit dem Europäischen Hochschulraum (EHEA) kompatibel sein.
Die Voraussetzungen für die Zulassung zum institutionellen Akkreditierungsverfahren ergeben sich aus Artikel 4 der Akkreditierungsverordnung HFKG.
Ihre Vorteile
1. Impulse für Ihre Qualitätsweiterentwicklung
Die institutionelle Akkreditierung unterstützt Sie bei der Weiterentwicklung der Qualität Ihrer internen Prozesse und Studienangebote, da sie Ihr internes Qualitätssicherungssystem nicht punktuell mit Bezug auf einzelne Studiengänge prüft, sondern als Ganzes in den Blick nimmt.
2. Expertise und langjährigen Erfahrung
Wir sind eine der ältesten Akkreditierungsagenturen in Deutschland und verfügen über eine lange nationale wie internationale Erfahrung in der Qualitätssicherung im Hochschulbereich. Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Gutachterinnen und Gutachter werden kontinuierlich geschult, um Ihrem wie unserem Anspruch gerecht zu werden.
3. Individuelle Bedürfnisse
Wir berücksichtigen die individuellen Bedürfnisse der Hochschule (u.a. bei der Auswahl des Gutachterteams, bei der Gestaltung der Begutachtung, im Rahmen der Stellungnahme zum Gutachterbericht).
4. Kompetente Betreuung
Eine Projektmanagerin bzw. ein Projektmanager steht der Hochschule während des gesamten Verfahrens kompetent zur Seite.
Der Ablauf des Verfahrens ergibt sich aus den Richtlinien des Hochschulrates für die Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich (Akkreditierungsverordnung HFKG). Aus den Richtlinien ergeben sich folgende Verfahrensschritte:
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Einreichen eines begründeten Gesuchs der Hochschule/Institution im Hochschulbereich beim Schweizer Akkreditierungsrat auf Zulassung zum Verfahren;
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Bei Vorliegen der Voraussetzungen lässt der Schweizer Akkreditierungsrat die Hochschule/Institution im Hochschulbereich zum Verfahren zu (Eintretensentscheid);
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Planung und Eröffnung des Verfahrens durch Vertragsschluss zwischen der Hochschule/Institution im Hochschulbereich und der FIBAA;
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Übersendung der Selbstdokumentation der Hochschule/Institution im Hochschulbereich an die FIBAA;
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Zusammenstellung eines unabhängigen Gutachterteams durch die FIBAA im Benehmen mit der Hochschule/Institution im Hochschulbereich;
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Die Begutachtung erfolgt im Rahmen einer Vor-Ort-Visite mit allen vom Verfahren betroffenen repräsentativen Gruppen;
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Erstellung eines Gutachterberichts und eines Akkreditierungsantrags;
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Möglichkeit der Stellungnahme der Hochschule/Institution im Hochschulbereich;
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Einreichung des Akkreditierungsantrags sowie weiterer Unterlagen beim Schweizer Akkreditierungsrat;
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Akkreditierungsentscheid des Schweizer Akkreditierungsrates;
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Veröffentlichung des Entscheids und des Gutachterberichts;
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Ggf. Überprüfung der Erfüllung von Auflagen.
FIBAA hat sich im Rahmen der Anerkennung als Agentur beim Schweizer Akkreditierungsrat verpflichtet, die Leitfäden der "Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung" (AAQ) zu verwenden.
Zur Unterstützung im Verfahren der institutionellen Akkreditierung gemäß HFKG hat FIBAA einen Leitfaden zur institutionellen Akkreditierung nach HFKG entwickelt, der die folgenden Bestandteile enthält:
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Kapitel A. Das Schweizer Hochschulsystem: Grundlagen und Definitionen
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Kapitel B. Leitfaden institutionelle Akkreditierung
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Kapitel C. Erläuterungen zu den Qualitätsstandards
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Kapitel D. Verhaltenscodex
Dieser ist die Basis für die Erstellung Ihrer Selbstdokumentation.
Entscheidungsgremium
Der Schweizer Akkreditierungsrat entscheidet aufgrund des Antrags der Akkreditierungsagentur, des Selbstbeurteilungsberichts, des Berichts der Gutachtergruppe und der Stellungnahme der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs über die institutionelle Akkreditierung oder die Programmakkreditierung.
Die Akkreditierung gilt sieben Jahre ab Akkreditierungsentscheid.
Verfahrensgrundlagen
Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz HFKG: Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich
Akkreditierungsverordnung HFKG: Verordnung des Hochschulrates über die Akkreditierung im Hochschulbereich
Verordnung des Hochschulrates über die Koordination der Lehre an den Schweizer Hochschulen
Zulassungsverordnung FH: Verordnung des Hochschulrates über die Zulassung zu den Fachhochschulen und den Fachhochschulinstituten
Verordnung des Schweizerischen Akkreditierungsrats über die Gebühren für die Akkreditierungsverfahren und für Leistungen im Auftrag Dritter (Gebührenverordnung SAR, GebV-SAR)
Standards and Guidelines for Quality Assurance in the European Higher Education Area
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