Bestellung von Gutachterinnen und Gutachtern


 

Vor dem ersten Einsatz als Gutachterin oder Gutachter vergewissert sich die FIBAA der Expertise der potentiellen Bewerbungen. Nachfolgend dargestellte Verfahrensschritte sind hierzu notwendig:

  • Für die Bewerbung ist ein Erfassungsbogen auszufüllen und per Mail an gutachter@fibaa-nospam.org zu senden.

  • Das FIBAA-Team entscheidet auf Grundlage des Erfassungsbogens über eine Einsatzmöglichkeit in Programmakkreditierungsverfahren oder institutionellen Verfahren und nimmt die interne Bestellung vor

  • Bei beiderseitigem Einverständnis erfolgt nach zwei oder mehreren ersten  Einsätzen die dauerhafte Bestellung als Gutachter durch die FIBAA-Akkreditierungskommission

Vertraulichkeit der Gutachterinnen und Gutachter

Vor dem ersten Einsatz als Gutachterin oder Gutachter für die FIBAA werden diese auf die Vertraulichkeit der im Rahmen von Verfahren erhaltenen Informationen hingewiesen.

Unbefangenheit der Gutachterinnen und Gutachter

Zu Beginn eines jeden Verfahrens werden die Gutachterinnen und Gutachter gebeten, ihre Unbefangenheit zu erklären.

Die FIBAA geht von Befangenheit einer Gutachterin oder eines Gutachters in einem Akkreditierungsverfahren aus, wenn 

  • ein Beschäftigtenverhältnis zu der antragstellenden Hochschule besteht oder in den letzten fünf Jahren bestanden hat, 

  • seitens der Gutachterin oder des Gutachters ein Promotions- oder Habilitationsvorhaben oder ein Berufungsverfahren an der antragstellenden Hochschule läuft oder dort in den letzten fünf Jahren stattgefunden hat, 

  • Studierende in den letzten drei Jahren an der antragstellenden Hochschule immatrikuliert waren, 

  • eine Beteiligung an gemeinsamen Forschungsprojekten/Consulting oder anderen intensiven Kooperationsprojekten vorliegt oder in den letzten drei Jahren stattgefunden hat, 

  • der Fachbereich einer Gutachterin oder eines Gutachters von Angehörigen der antragstellenden Hochschule in den letzten drei Jahren begutachtet wurde (Ausschluss einer Überkreuzbegutachtung). 

Falls die antragstellende Hochschule während des Verfahrens ein Angebot auf künftige Mitwirkung in Lehre oder Forschung unterbreitet, ist die Gutachterin oder der Gutachter verpflichtet, dies der FIBAA unverzüglich mitzuteilen. 

Aufgaben der Gutachterinnen und Gutachter
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Kriterien für die Bestellung
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